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Catering Management

Kritik auf Facebook – Anspruch auf Unterlassung berechtigt?

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By Katrin Walch on 29. November 2017 Alles, was Recht ist
Walther Grundstein
Walther Grundstein. Foto: Nikot

Es gibt Kritik auf Facebook – Ist der Anspruch auf Unterlassung berechtigt? Diese Frage stellte sich kürzlich in einem Prozess vor dem Oberlandesgericht Frankfurt. Ein Caterer durfte nach der von ihm belieferten Abifeier über sich auf Facebook (auszugsweise) lesen: „Liebe Leute, ein absolutes Ärgernis ist dieser Caterer. Wir hatten ihn für unseren Abend engagiert und es war eine absolute Katastrophe … Damit nicht alle zu McDonald’s abhauen, musste Pizza bestellt werden … Finger weg von diesem Caterer! Wählt einen anderen Caterer!“

Das wollte der Caterer nicht auf sich sitzen lassen und klagte vor dem Landgericht Wiesbaden auf Unterlassung der Äußerungen. Der Schuss ging aber nach hinten los, und auch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht hat der Caterer verloren (Urteil vom 10.08.2017 – 16 U 255/16). Das Gericht gab dem klagenden Caterer zwar insoweit recht, dass seine betrieblichen Belange – nicht zuletzt durch den Boykottaufruf – wesentlich beeinträchtigt worden seien. Allerdings sei diese Behinderung der Erwerbstätigkeit nur schutzwürdig, wenn die berechtigten Interessen der anderen Seite nicht überwögen.

Das sei hier nicht der Fall. Denn der beklagte Abiturient hatte – in erster Instanz im Wesentlichen unwidersprochen – vorgetragen, dass die Menge der gelieferten Waren so unzureichend war, dass sie nach zehn Minuten vollständig verzehrt gewesen seien und auch die Qualität erheblich zu wünschen übrig gelassen habe.

Erstmals im Berufungsverfahren unternahm der Caterer den Versuch, das sachlich zu widerlegen. Das hat das Oberlandesgericht zu Recht als verspätet zurückgewiesen; die entsprechenden Argumente hätten schon früher vorgetragen werden können und müssen. Angesichts der so anzunehmenden erheblichen Leistungsdefizite habe der Kunde seiner Kritik und Verärgerung auch mit deutlichen Worten Ausdruck verleihen dürfen.

Die Entscheidung ist richtig, der Caterer hat schlicht ungeschickt agiert. Entweder war seine Leistung nicht zu beanstanden, dann hätte er das schon in erster Instanz ausführlich begründen müssen – ein neuer Vortrag im Berufungsverfahren ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Oder aber die Leistung war tatsächlich mangelhaft. Dann wäre es klüger gewesen, den Prozess gar nicht erst anzustrengen. So hat er der – berechtigten – Kritik auf Facebook nur noch weitere Plattformen geschaffen.

Walther Grundstein

Ihre Meinung zum Thema? Schreiben Sie eine E-Mail an redaktion@catering.de

Rechtsanwalt Walther Grundstein ist Partner in der Kanzlei Grundstein & Thieme, Rechtsanwälte und Notare in Frankfurt am Main. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Gastronomierecht und Arbeitsrecht und betreut Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen. 

 

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