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Catering Management

Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden

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By Katrin Walch on 5. Juli 2017 Alles, was Recht ist
Walther Grundstein
Walther Grundstein. Foto: Nikot

Nicht immer läuft das Geschäft rund. Manchmal läuft es sogar so unrund, dass über längere Zeit Steuerschulden auflaufen und sich erhöhen. Ist der Rückstand nicht mehr unerheblich, nimmt das Finanzamt regelmäßig Kontakt mit den Gewerbebehörden auf, die ein Gewerbeuntersagungsverfahren in die Wege leiten. Das kann bitter enden, weil dann häufig nicht nur die Fortführung des konkreten Betriebes, sondern im Interesse der Allgemeinheit die Ausübung eines jeden Gewerbes untersagt wird. Dann steht man vor einem Scherbenhaufen. Deswegen ist hier im Fall der Fälle also schnelles und überlegtes Handeln erforderlich.

Daran hat es in einem aktuell entschiedenen Fall der Betreiber eines Bordells – die angestellten Überlegungen gelten für Betreiber eines Cateringunternehmens gleichermaßen – fehlen lassen. Er hat der Behörde bei Rückständen von zuletzt 45.000 Euro lediglich angeboten, 300 Euro monatlich abzutragen. Das war sicher der Höhe nach schon kritisch, aber auch der Sache nach nicht ausreichend. Völlig zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 26. April 2017 (Az. OVG 1 N 49.15) festgestellt, dass es Aufgabe des Klägers gewesen wäre, ein tragfähiges Sanierungskonzept aufzustellen, das nicht nur die absehbare und nachhaltige Rückführung der aufgelaufenen Rückstände, sondern auch das Vermeiden künftiger neuer Rückstände gewährleistet hätte.

Kostenstrukturen offenlegen

Bei einem Cateringunternehmen könnte hier beispielsweise daran gedacht werden, den Behörden eine Analyse vorzulegen, dass und wie man sein eigenes Betriebskonzept umstellen und moderner machen will, wie man den Kundenbedürfnissen besser gerecht werden will, welche Sortiments- und Angebotsumstellungen und welche Werbemaßnahmen geplant sind, um sich neue Kundenkreise zu erschließen. Es sind die eigenen Kostenstrukturen offenzulegen und zu erläutern, wie und in welchem Umfang Kosten gespart werden sollen (Personalabbau, effektiverer Wareneinsatz, Verkleinerung der Mietfläche). Die konkreten Ursachen der schlechten Geschäftsentwicklung sind zu schildern, verbunden mit gezielten Maßnahmen, wie ihnen in Zukunft entgegengewirkt werden wird.

Kann man hier präzise, solide und glaubhaft eine Wende der negativen geschäftlichen Lage vermitteln, besteht eine realistische Chance, dass die Behörde noch einmal von den existenzvernichtenden Schritten absieht. Zu hoffen ist aber natürlich stets, dass man gar nicht erst in eine solche Lage gerät.

Walther Grundstein

Ihre Meinung zum Thema? Schreiben Sie eine E-Mail an redaktion@catering.de

Rechtsanwalt Walther Grundstein ist Partner in der Kanzlei Grundstein & Thieme, Rechtsanwälte und Notare in Frankfurt am Main. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Gastronomierecht und Arbeitsrecht und betreut Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen. 

 

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