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Catering Management

Caterer gegen Hoffestbetreiber

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By Katrin Walch on 31. Januar 2017 Alles, was Recht ist, Kolumne
Walther Grundstein
Walther Grundstein. Foto: Nikot

Der Betreiber eines Hoffestes gibt für Speisen und Getränke Wertmarken aus und vereinbart mit einem Cateringunternehmen, dass dieses die Wertmarken einlöst und dem Betreiber des Hoffestes dann in Rechnung stellt.

So wird verfahren, das Cateringunternehmen berechnet im Ergebnis 6.655 Wertmarken á 1,30 €, also 8.651,50 €. Der Betreiber des Hoffestes weigert sich, den vollen Betrag zu zahlen. Der Caterer habe seine Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt. Ab 13.30 Uhr habe es keine warme Erbsensuppe und keine warmen Würstchen mehr gegeben, die ausgegebene Fassbrause habe ein seit Monaten abgelaufenes Verfalldatum ausgewiesen und bei der Kaffee- und Kuchenversorgung hätten sich lange Warteschlangen gebildet. Das Cateringunternehmen klagt. Wie hat das Gericht entschieden?

Es hat dem Caterer in vollem Umfang recht gegeben (OLG Sachsen-Anhalt – Urteil vom 30. April 2013 – Aktenzeichen 10 U 37/12). Für das Gericht war zentral, dass die Parteien keinen Vertrag geschlossen hatten, aufgrund dessen der Hoffestbetreiber das Entgelt für bestimmte Bewirtungsleistungen schuldete. Die Gäste sollten an ihn zahlen und er nur als Zahlstelle fungieren. Einen Schaden wegen schlechter Bewirtungsleistungen hätten wenn überhaupt die Gäste gehabt. Zwar sei denkbar, dass der Betreiber des Hoffestes diese Schäden weiterbelasten könne; allerdings sei nicht erkennbar, welche Schäden konkret die Gäste denn erlitten haben sollen. Allein durch eine kalte Suppe oder längeres Anstehen erleide man keinen Schaden.

Das Gericht prüft noch, ob nicht der Hoffestbetreiber selbst einen sogenannten „Frustrationsschaden“ erlitten hat. Das könne etwa der Fall sein, wenn seine Aufwendungen in das Hoffest vergebens gewesen sind, weil die angeblichen Schlechtleistungen des Caterers den Erfolg des Hoffestes zunichte gemacht haben. Auch könne auf Seiten des Hoffestbetreibers ein Ansehensverlust eingetreten sein. Das Gericht hat aber auch diesen Ansatz verworfen. Der Hoffestbetreiber habe zu solchen Schäden nicht ausreichend Material vorgetragen, so dass nicht einmal eine Schätzung in Betracht gekommen sei. Walther Grundstein

Ihre Meinung zum Thema? Schreiben Sie eine E-Mail an redaktion@catering.de

Rechtsanwalt Walther Grundstein ist Partner in der Kanzlei Grundstein & Thieme, Rechtsanwälte und Notare in Frankfurt am Main. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Gastronomierecht und Arbeitsrecht und betreut Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen. 

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