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Catering Management

Vegane Produkte mit tierischen Namen

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By Katrin Walch on 6. September 2017 Alles, was Recht ist
Walther Grundstein
Walther Grundstein. Foto: Nikot

Vegane und auch vegetarische Lebensmittel liegen im Trend. Sie haben (nahezu) sämtliche Speisekarten bereits erobert und dürfen auch im Angebot eines Caterers nicht fehlen. Bislang war es üblich, ihre Eigenschaften wie etwa Konsistenz oder Geschmack durch den Namen eines Tierproduktes zu umschreiben (z.B. „Tofukäse“). Dieser Handhabung hat der EuGH nunmehr in einer aktuellen Entscheidung (EuGH, Urteil vom 14.06.2017, Az. C-422/16) einen Riegel vorgeschoben – zumindest für den Bereich vegetarischer oder veganer Alternativprodukte für Milch und Milcherzeugnisse, mithin für Tofukäse, Sojamilch und Co.

Mit der Bezeichnung „Milch“ darf nach der Entscheidung regelmäßig nur ein Produkt benannt werden, das mittels ein- oder mehrmaligen Melkens gewonnen worden ist. Auch Bezeichnungen weiterverarbeiteter Produkte – wie etwa „Molke“, „Rahm“, „Butter“, „Buttermilch“, „Käse“, „Joghurt“ oder „Kefir“ – dürfen nicht für rein pflanzliche Produkte verwendet werden. Davon, so das Gericht, gebe es nur eng begrenzte Ausnahmen, die die EU-Kommission gesondert beschlossen habe. Dazu gehörten Begriffe wie „Kokosmilch“ „Leberkäse“ oder „Erdnussbutter“ – nicht aber Tofukäse oder Sojamilch. Für unzulässig erklärt hat das Gericht auch die naheliegende Variante, den rein pflanzlichen Inhalt des Produktes durch einen klarstellenden Hinweis kenntlich zu machen („Milch aus Soja“).

Auf andere Produktnamen ausweichen

Demgegenüber bezieht sich das Urteil nicht auf Verkaufsbezeichnungen veganer oder vegetarischer Fleisch- oder Fischalternativprodukte. Es spricht jedoch viel dafür, dass auch insoweit in naher Zukunft die Rechtslage angepasst wird, weil es keinen Grund gibt, bei solchen Lebensmitteln eine abweichende Handhabung zuzulassen. Im Ergebnis ist auch jedem Caterer zu empfehlen, gerade im Bereich der Vermarktung und Werbung von und mit vegetarischen und veganen Lebensmitteln, die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen und auf andere Produktnamen auszuweichen. Anderenfalls können sich unangenehme rechtliche Konsequenzen ergeben; rechtstreue Wettbewerber können beispielsweise, um keinen Wettbewerbsnachteil zu erleiden, Abmahnungen erteilen und vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärungen fordern.

Walther Grundstein

Ihre Meinung zum Thema? Schreiben Sie eine E-Mail an redaktion@catering.de

Rechtsanwalt Walther Grundstein ist Partner in der Kanzlei Grundstein & Thieme, Rechtsanwälte und Notare in Frankfurt am Main. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Gastronomierecht und Arbeitsrecht und betreut Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen. 

 

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