
Zunehmend kommt es weltweit zu Terroranschlägen, die uns alle immer wieder aufs Neue betroffen machen. Wenn nun zufälligerweise ein solcher Terroranschlag in zeitlicher Nähe zu einer Großveranstaltung stattfindet, kann deren Sinn und Zweck in Gefahr geraten. Wer will schon ausgelassen feiern, wenn anderswo Menschen einem grausamen Anschlag zum Opfer gefallen sind? Bisweilen wird deswegen dann überlegt, die Veranstaltung lieber komplett abzusagen. Muss dann aber trotzdem der vorgesehene Caterer bezahlt werden? Oder ist eine heitere und entspannte Atmosphäre Geschäftsgrundlage des Vertrages, die zu seinen Lasten geht?
Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Nürnberg anlässlich der Terroranschläge in New York am 11. September 2001 auseinandersetzen. Seinerzeit war von einer Firma ein Sommerfest für den 15. September angesetzt gewesen, es wurden über 5.000 Gäste erwartet. Ein Unternehmen war mit Planung und Konzeption, Übernahme eines Großteils der erforderlichen Gesamtorganisation und des gastronomischen Catering beauftragt. Mit Schreiben vom 12. September wurde die Veranstaltung abgesagt. Wegen der zu diesem Zeitpunkt bereits angefallenen Kosten und Aufwendungen wurde die Firma gerichtlich in Anspruch genommen, die sich damit verteidigte, der Zweck der Veranstaltung („heitere und entspannte Atmosphäre“) habe nicht mehr erreicht werden können.
Risikosphäre des Veranstalters
Das Gericht geht hierauf ein, verwirft das Argument aber schließlich (Beschluss vom 22. Juni 2010 – 12 U 1442/09). Die Veranstaltung eines Festes schließe von vorneherein die Ungewissheit ein, dass es zuvor zu einem die erwartete Atmosphäre störenden Ereignis komme. Der Eintritt eines solchen Ereignisses falle daher regelmäßig allein in die Risikosphäre des Veranstalters. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn ein Fest wegen unvorhersehbarer Kriegsereignisse, Katastrophenfälle o. Ä. hätte ausfallen müssen (z. B. bei einer Reise nach Tschernobyl kurz nach dem dortigen Reaktorunfall). So ein Fall sei hier aber nicht gegeben. Das Fest hätte trotz der Terroranschläge stattfinden können, schließlich sei auch das Münchner Oktoberfest und das Nürnberger Altstadtfest durchgeführt worden.
Die Kündigung des Cateringvertrages war also zwar wirksam, weil Cateringverträge vor ihrer Durchführung auch grundlos gekündigt werden können (§648 BGB). Der Besteller blieb aber jedenfalls zur Zahlung der bereits erbrachten Leistungen verpflichtet. Ob und in welchem Umfang auch die nicht erbrachten Leistungen hätten gezahlt werden müssen, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.
Walther Grundstein
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Rechtsanwalt Walther Grundstein ist Partner in der Kanzlei Grundstein & Thieme, Rechtsanwälte und Notare in Frankfurt am Main. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Gastronomierecht und Arbeitsrecht und betreut Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen.