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Catering Management

Bezahlte Umkleidezeit – was erlaubt ist, was nicht

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By Katrin Walch on 31. Mai 2017 Alles, was Recht ist
Walther Grundstein
Walther Grundstein. Foto: Nikot

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 13. Dezember 2016 erneut mit der Frage beschäftigt, ob und wie Umkleidezeiten als Arbeitszeit zu vergüten sind (Aktenzeichen 9 AZR 574/15). Das Urteil gibt Anlass, sich noch einmal die maßgeblichen Grundsätze zu vergegenwärtigen:

1. Umkleidezeiten gehören zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden entweder im Betrieb stattzufinden hat oder zu Hause zwar möglich, die Arbeitskleidung aber so auffällig ist, dass es dem Arbeitnehmer objektiv nicht zugemutet werden kann, sie im öffentlichen Raum – also auf dem Weg zur Arbeit und zurück – zu tragen. Das gilt umso mehr, wenn die Kleidung so gestaltet ist, dass Mitarbeiter durch ihr Tragen als einem bestimmten Unternehmen zugehörig identifiziert werden können (z. B. durch Farbgebung oder markante Logos).

2. Mitarbeiter dürfen beim Umziehen nicht trödeln. Nur die Zeitspanne, die für den Mitarbeiter hierfür „unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit erforderlich ist“, zählt zur Arbeitszeit.

3. Die Umkleidezeiten sind – weil Arbeitszeit – zu vergüten. Etwas anderes kann sich aus einem Tarifvertrag ergeben, der auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Auch im Arbeitsvertrag selbst kann z. B. vereinbart werden, dass mit dem regelmäßigen Monatsgehalt in einem bestimmten Umfang Umkleidevorgänge abgegolten sind.

Überstunden durch Umkleiden

4. Fehlt es an einer solchen abweichenden Regelung, betrifft das regelmäßige Gehalt typischerweise nur die „eigentliche“ Arbeitsleistung. Umkleidevorgänge werden so zu Überstunden, für die ggf. sogar Zuschläge zu zahlen sind.

5. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner eingangs erwähnten Entscheidung klargestellt, dass das Gericht je nach den Umständen sogar schätzen kann und muss, in welchem Umfang Überstunden auf diesem Wege entstanden (und zu bezahlen) sind. Der Mitarbeiter muss dem Gericht die tatsächliche Grundlage für eine solche Schätzung liefern und sich redlich bemüht haben, möglichst konkret zu schildern, dass und wann er über das normale Maß hinaus gearbeitet hat.

6. Das bedeutet, dass hier im Ergebnis eine durchaus nicht unerhebliche finanzielle Falle lauern kann. Bei 220 Arbeitstagen im Jahr und 10 Minuten Umkleidezeit entstehen 36 zusätzlich zu vergütende Stunden pro Mitarbeiter.

Walther Grundstein

Ihre Meinung zum Thema? Schreiben Sie eine E-Mail an redaktion@catering.de

Rechtsanwalt Walther Grundstein ist Partner in der Kanzlei Grundstein & Thieme, Rechtsanwälte und Notare in Frankfurt am Main. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Gastronomierecht und Arbeitsrecht und betreut Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen. 

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